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30.10.2020

Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes

Antragsfrist für Überbrückungshilfe II endet am 31. Dezember 2020

Seit dem 21. Oktober 2020 können über die gemeinsame Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe II gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Zur Antragstellung berechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen. Die Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) an. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler:innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten.
© moritz320 / Pixabay

Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in, vereidigte Buchprüfer:in, Rechtsanwält:in), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

„Wir lassen unsere Unternehmen nicht allein“

„Wir lassen unsere Unternehmen in der Krise nicht allein. Die Überbrückungshilfe II kann ab heute beantragt werden. Sie hilft denjenigen Unternehmerinnen und Unternehmern, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können. Mittelständler und kleinen Unternehmen aller Branchen erhalten über die Überbrückungshilfe II direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen.“, erläuterte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

„Die Bedingungen hierfür haben wir nochmal verbessert und erleichtert. So wurde die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro gestrichen. Höhere Fördersätze gibt es auch für Unternehmen, die weiterhin praktisch vollständig stillliegen, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche. Auch können Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, nun Überbrückungshilfe beantragen. Darüber hinaus arbeiten wir aktuell in der Bundesregierung daran, die Hilfen auch über den Dezember 2020 hinaus zu verlängern. Das hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Oktober beschlossen.“

Auch Außenzelte oder Wärmestrahler sind förderfähig

Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind z. B. die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen wie die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.

Überbrückungshilfe steht weiter Unternehmen aus allen Branchen offen

Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe Unternehmen aus allen Branchen offensteht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind.

Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro
  • Erhöhung der Fördersätze
  • Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10 Prozent auf 20 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Informationen zur Überbrückungshilfe und zur Antragstellung

Details zur Antragstellung

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