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08.07.2021

Landesentwicklungsplan 2020 beschlossen - Grundlage für ein zukunftsfähiges Hessen

Der Landesentwicklungsplan (LEP) ist das zentrale Instrument der Landesplanung.

 

Er bildet die Grundlage für die Regionalpläne, die beispielsweise Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete sowie Gebiete für land- und forstwirtschaftliche Nutzung festlegen und ordnet auch die Beziehungen zwischen den einzelnen Städten und Gemeinden in Bezug auf die Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger. Der Hessische Landtag hat am heutigen Donnerstag der 4. Änderung des LEP 2000 und damit dem neuen Landesentwicklungsplan Hessen 2020 zugestimmt. Er wird mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt rechtskräftig.

„Ein so gewichtiges Planungsinstrument muss sorgfältig und unter Einbeziehung vieler Beteiligter weiterentwickelt werden. Das braucht Zeit und die Zeit war notwendig: Denn die bisherige Aufteilung der Räume und Zentren stammte noch von vor der Jahrtausendwende“, sagte Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir. „Seitdem hat sich Hessen beträchtlich gewandelt: Die Mobilität hat zugenommen, neue Arbeitsplätze sind entstanden und die Bevölkerung ist um rund 220.000 Bürgerinnen und Bürger – also eine ganze Großstadt – gewachsen. Es wurde höchste Zeit, unser wichtigstes Planungsinstrument zu aktualisieren und damit eine stabile Grundlage für eine zukunftsfähige Entwicklung Hessens zu schaffen.“ Mit dem vom Landtag beschlossenen LEP 2020 sind die landesplanerischen Vorgaben für die anstehende Neuaufstellung der Regionalpläne Nord-, Mittel- und Südhessen aktuell und vollständig. „Heute endet ein langer Prozess. Das Ergebnis ist ein Planungsinstrument für eine gute Zukunft und Entwicklung unseres Bundeslandes in all seiner Vielfalt.“

Was bleibt – was ist neu?

Die seit Jahrzehnten bestehende Einteilung in 314 Grund-, 98 Mittel- und 10 Oberzentren bleibt bestehen. Bei vielen kleineren Orten ändert sich jedoch die Zuordnung zum jeweiligen Mittelzentrum. Neben den Wegezeiten mit dem PKW wurden nun auch Schülerverflechtungen, ÖPNV-Verbindungen und Landkreisgrenzen herangezogen.

Alle 422 hessischen Kommunen haben ihren zentralörtlichen Status behalten – auf Abstufungen wurde verzichtet. Insgesamt 48 Kommunen wurden neu dem ländlichen Raum zugeordnet. Sie profitieren unmittelbar im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs. Dies sind deutlich mehr als die 15 Kommunen, die neu dem Verdichtungsraum zugeordnet werden. „Die umfangreichen Fördermittel des Landes für die Entwicklung des ländlichen Raums werden auch in der kommenden Förderperiode den Kommunen des „verdichteten Raums“, etwa entlang der Entwicklungsachse Frankfurt-RheinMain-Fulda, zur Verfügung stehen. Nur der hochverdichtete Raum ist hiervon ausgenommen“, so Minister Al-Wazir.

Auch den Befürchtungen einiger Kommunen, durch die Änderung des LEP finanzielle Verluste zu erleiden, kommt die Landesregierung entgegen. „Die Kommunen, die durch die Neueinteilung der raumstrukturellen Zuordnung finanzielle Verluste im Kommunalen Finanzausgleich erleiden, erhalten einen temporären finanziellen Ausgleich - der Ausgleich wird in einem angemessenen Zeitraum gezahlt und degressiv ausgestaltet“, so Al-Wazir in Richtung der Städte und Gemeinden.

Zudem ist die Stärkung der bestehenden Mittelzentren ist ausdrückliches Ziel des neuen LEP Hessen 2020. Dieses zentrale Anliegen soll durch den Ausbau interkommunaler Zusammenarbeit unterstützt werden. Gerade benachbarte Mittelzentren mit kleinem Versorgungsgebiet werden ausdrücklich zur Kooperation aufgefordert. „Von einer abgestimmten Entwicklung der Infrastruktur profitieren alle Bürgerinnen und Bürger im Umland“, sagte Al-Wazir. Im Vordergrund steht der Ausbau der notwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge und nicht der Abbau von Infrastruktur. Die Kooperationsfelder bestimmen dabei die Kommunen selbst.

Förderung der Innenstädte und Ortskerne

Zuletzt wurden noch Änderungen zum Schutz des Einzelhandels eingearbeitet, um die Vitalität von Hessens Innenstädten und Ortskernen zu bewahren und deshalb Ansiedlungen auf der „Grünen Wiese“ weiter zu beschränken. Deswegen sind jetzt auch in zentralen Ortsteilen kleinerer Gemeinden (Grundzentren) zur Verbesserung der Nahversorgung auch Lebensmittelgeschäfte mit bis zu 2.000 Quadratmetern Grundfläche zulässig. Bislang waren sie auf 800 Quadratmeter beschränkt. Das Land reagierte damit auf den Trend im Einzelhandel zu größeren Betriebseinheiten und einem höheren Filialisierungsgrad, auf die zunehmende Konkurrenz des Online-Handels und auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Diese Entwicklungen erschweren eine flächendeckende, wohnungsnahe Versorgung und den Erhalt attraktiver Innenstädte und Ortskerne.

Der Landesentwicklungsplan (LEP)

Der LEP ordnet neben der Regionalplanung auch die Beziehungen zwischen den einzelnen Städten und Gemeinden. Kommunen, deren Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie Arbeitsstätten auch von Bürgerinnen und Bürgern der Umgebung genutzt werden, gelten als Mittel- bzw. Oberzentren. Diese Zentralität sowie die Zuordnung zu Raumtypen wie „Ländlicher Raum“ oder „Verdichtungsraum“ beeinflussen den Anteil der jeweiligen Kommune am Kommunalen Finanzausgleich.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

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