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27.10.2020

Förderbekanntmachung des BMBF zum Thema Künstliche Intelligenz

Bekanntmachung
23.10.2020 - 21.12.2020
Richtlinie zur Förderung von deutsch-französischen Projekten zum Thema Künstliche Intelligenz, Bundesanzeiger vom 23.10.2020
Vom 1. Oktober 2020
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Unterzeichnung des Aachener Vertrags am 22. Januar 2019 haben Deutschland und Frankreich eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und des digitalen Wandels beschlossen, insbesondere auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz (KI). Beide Länder stehen vor der Herausforderung, Ergebnisse der KI-Grundlagenforschung schneller und in stärkerem Umfang in Anwendungsfelder zu transferieren, um einen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert zu realisieren.

Kooperation ist ein Schlüsselelement, um die Sichtbarkeit der KI-Akteure im Hinblick auf die in beiden Ländern etablierten nationalen KI-Strategien zu erhöhen.

In der Gemeinsamen Absichtserklärung des Ministeriums für Hochschulbildung, Forschung und Innovation der Französischen Republik und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum deutsch-französischen Forschungs- und Innovationsnetzwerk für KI vom 16. Oktober 2019 haben beide Seiten ihren Willen bekräftigt, die Entwicklung eines europäischen Ansatzes für KI zu verfolgen und ein gemeinsames KI-Ökosystem zu schaffen. ­Gemeinsam sollen Anstrengungen auf der Grundlage nationaler Strategien gebündelt werden, um ein entsprechendes Ökosystem für neue Kooperationsprojekte in Forschung und Industrie zu schaffen. Das so entstehende Netzwerk soll zu einem besseren gemeinsamen Verständnis des Bedarfs auf dem Gebiet der KI führen.

Daher werden mit dieser bilateralen Fördermaßnahme qualitativ hochwertige KI-Forschungskooperationen zwischen Frankreich und Deutschland finanziert (Zuwendungszweck). Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und der Hightech Strategie 2025. Die Projektergebnisse sollen zur Methodenentwicklung in aktuellen Forschungsfeldern der KI beitragen, Anwendungsfelder von KI erschließen sowie die Nutzbarkeit von KI in Spitzentechnologien verbessern. Des Weiteren soll ein vertiefter Wissenstransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft erreicht und so eine verbesserte Entwicklung innovativer Technologien in Deutschland und Europa ermöglicht werden, von der insbesondere KMU profitieren. Die Ergebnisse der Förderung sollen sich in neuen, nachhaltigen wissenschaftlichen und technologischen Kooperationsbeziehungen und erhöhter Methodenkompetenz auf dem Gebiet der KI in der industriellen Praxis niederschlagen. Die Forschungsprojekte sollten dazu beitragen, kooperative Forschungsstrukturen als Nukleus einer europäischen KI-Forschung aufzubauen oder prototypische KI-Systeme zur späteren Verwendung in Produkten und Dienstleistungen zu entwickeln.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/deutsch-franzoesische-kooperation.php eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden deutsch-französischen Konzeption von Projektskizzen zu beachten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung
Die thematischen Schwerpunkte der Förderung sind an aktuellen Herausforderungen im Forschungs- und Anwendungsfeld der KI ausgerichtet. Die Projektkonsortien sollen vorrangig mindestens eine der im Folgenden genannten Fragestellungen bearbeiten:
  • Verteilte KI, wie z. B. verteiltes Lernen oder Edge-Computing
  • Grüne KI, für geringeren Ressourcenverbrauch, z. B. Algorithmen, die weniger Energie, weniger Speicher und ­weniger Kommunikationsbandbreite benötigen
  • Hybride KI, z. B. die Kombination von maschinellem Lernen und Wissen
  • KI in anderen Wissenschaften, z. B. KI und numerische Simulationen, KI und Physik, KI und Chemie, etc.
  • Vertrauenswürdige KI, z. B. zertifizierbare, erklärbare oder interpretierbare Modelle und Verarbeitungspipelines
  • KI für Spitzentechnologien, z. B. Dialogsysteme für den Medienzugang
Die Forschungsarbeiten sollen weiterhin vorrangig auf die folgenden Branchen/Anwendungsfelder ausgerichtet sein:
  • Mobilität und Transport
  • Logistik und Dienstleistungen
  • Energie (insbesondere erneuerbare Energie)
  • Umwelt und Ressourcenschutz
  • Intelligente Industrie und Produktionstechnologien
  • Smart Health
  • Robotik
  • Gesellschaft
Da diese Fördermaßnahme sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien als auch die integrierenden ­Aspekte einer Technologieentwicklung von querschnitthafter Bedeutung adressiert, bei denen eine konvergente Lösung zur Nutzung der Anwendungspotenziale erforderlich ist, wird eine Förderung in zwei Förderlinien vorgesehen:

Förderlinie A: Forschungskooperationen

Diese Förderlinie dient der Stärkung deutsch-französischer Forschungspartnerschaften. Gefördert werden vorrangig bilaterale Forschungsvorhaben von zwei oder mehr wissenschaftlichen Partnern.

Die Forschungszusammenarbeit zwischen den Partnern soll dem Aufbau einer engen Beziehung im Sinne einer ­Rahmenvereinbarung dienen. In der Anfangsphase durch agile Kommunikation geprägte Partnerschaften sollen sich langfristig durch konstante Interaktion und regelmäßigen Wissensaustausch verstetigen. Die Forschungsarbeit sollte wesentlich methodische Fragestellungen fokussieren.

Förderlinie B: FuE-Vorhaben

Gefördert werden Verbünde aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben in bilateraler Zusammenarbeit mit Partnern aus der Französischen Republik durchzuführen, die möglichst technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind und zu einer innovativen Anwendung von KI-Methoden in der Praxis führen. Die Projektergebnisse sollen zur Entwicklung innovativer industrieller Produkte, Prozesse und/oder technischer Dienstleistungen beitragen. Die Förderung der Verbundprojekte soll den Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft stärken und Spitzen­forschung der beteiligten Partner in beiden Ländern fördern.

3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt zu Förderlinie A (Forschungskooperationen) sind einzelne Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder Verbünde daraus.

Antragsberechtigt zu Förderlinie B (FuE-Vorhaben) sind Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sowie Industriepartner. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung in Förderlinie A ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mindestens zwei unabhängigen wissenschaftlichen Partnern (Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen) zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen, einen methoden­orientierten Fokus haben und geeignet sind, längerfristige Kooperationsbeziehungen aufzubauen. Jedes Verbund­projekt muss aus mindestens einem französischen und einem deutschen Partner zusammengesetzt sein.

Voraussetzung für die Förderung in Förderlinie B ist grundsätzlich die Zusammenarbeit bilateraler Projektkonsortien aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, risikoreiche, anwendungsorientierte und möglichst technologieübergreifende industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben durchzuführen, wobei in jedem Projekt mindestens ein Partner aus jeder Gruppe aus jedem Land vertreten sein muss (2+2-Projekte).

Jeder Skizzeneinreicher muss im Fall einer Beteiligung an mehreren Verbundprojekten für alle Skizzen unterschied­liche Projektleiter benennen. Jede Projektskizze darf sich ausschließlich auf eine der beiden Förderlinien beziehen. Es ist nicht möglich, sich mit derselben Projektskizze auf beide Förderlinien zu bewerben.

Die Vorhaben müssen jeweils einen deutschen und einen französischen Koordinator benennen, welche als primäre Ansprechpersonen für den jeweiligen Fördermittelgeber fungieren und für das Projektmanagement verantwortlich sind. Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaft­lichen Risiken zu planen. Antragsteller müssen Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit haben und sich durch Vorarbeiten, insbesondere im betreffenden Fachgebiet, auszeichnen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen internationalen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

Die Förderung erfolgt nur für Forschungsvorhaben, die gemeinsam von der verantwortlichen Agentur in der Französischen Republik (ANR) und dem BMBF entsprechend der Bewertungskriterien (siehe Nummer 7.2) ausgewählt werden. Das BMBF fördert im Rahmen dieser Bekanntmachung die projektbedingten Ausgaben/Kosten der deutschen Partner der Verbundprojekte.

Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.

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