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10.04.2026

Hessen sorgt für Klarheit bei der Verwendung von Asphaltmischgut

Gemeinsames Merkblatt von Umwelt- und Wirtschaftsministerium erleichtert Straßenbau- und Abfallbehörden den Vollzug und trägt zum Bürokratieabbau bei.

Hessen macht den Einsatz von Asphaltmischgut, das aus mineralischen Ersatzbaustoffen hergestellt wurde, einfacher: Asphaltmischgut fällt bei seiner Herstellung und Verwendung nicht in den Anwendungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Damit sind die Anforderungen der Verordnung für Asphaltmischgut nicht unmittelbar zu beachten. Durch ein zwischen dem Hessischen Wirtschaftsministerium und dem Hessischen Umweltministerium abgestimmtes Merkblatt wird die rechtliche Klarstellung für die betroffenen Akteure insbesondere bei den Straßenbau- und Abfallbehörden nun wirksam. Zudem wird damit ein einheitlicher Vollzug gewährleistet und zum Bürokratieabbau beigetragen.

Die Bauwirtschaft erhält damit Klarheit bei der Planung und Erleichterungen bei der Herstellung und Verwendung. Teilweise scheiterte bisher der Einsatz von recyclierten Gesteinskörnungen in der Asphaltmischgut-Herstellung wegen hoher Anforderungen, die an den Einbau gestellt werden, sowie an erhöhten Dokumentationspflichten. Das neue Papier schafft hier nun Klarheit und Erleichterungen für die Bauwirtschaft.

Hintergrund

Die ErsatzbaustoffVerordnung legt fest, wie mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt, geprüft und eingesetzt werden dürfen. Neben Anforderungen an die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken, werden Vorgaben zum Ort des Einbaus gemacht. Alle Schritte sind gemäß der ErsatzbaustoffV zu dokumentieren. Da eine Klarstellung des Anwendungsausschlusses für Asphaltmischgut nicht in der ErsatzbaustoffV verankert wurde, hat ein Arbeitsausschuss der Ländergemeinschaft Abfall zur ErsatzbaustoffV, in dem Hessen mitwirkt, sich des Themas angenommen und eine Klarstellung erarbeitet. Hessen hat hier die Initiative ergriffen und mit dem nun gesondert veröffentlichten Merkblatt für Klarheit gesorgt.

Zum Download Merkblatt

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