Grundsätzlich unterscheiden sich die Fragestellungen hinsichtlich einer privaten oder gewerblichen Nutzung eines gedruckten Bauteils oder Produkts nicht, da das Urheber- und Markenrecht in beiden Fällen gleichermaßen gültig ist. Rechtsverletzungen können dabei sowohl bei der Erfassung von Daten eines geschützten Produkts, beim Versenden bzw. Abrufen von dreidimensionalen Daten sowie bei der additiven Herstellung einer Bauteilgeometrie beziehungsweise beim Vertrieb entstehen.
In einem Arbeitsbericht des Rechtsausschusses (JURI) des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2017 wurde der Aufbau einer globalen Datenbank für 3D-druckbare Objekte als ein möglicher Lösungsansatz genannt, um die Reproduktion von urheberrechtlich geschützten Bauteilen zu kontrollieren. Außerdem könnte eine legale Obergrenze für die Anzahl von Privatkopien für 3D-Objekte eingeführt beziehungsweise eine Abgabe zur Kompensation von Urheberrechtsverletzungen erhoben werden. In Zukunft kann die Rückverfolgung, Identifikation und Authentisierung 3D-gedruckter Bauteile unter Nutzung forensischer Zeichen erfolgen. Diese können den Objektdaten als digitale Signatur vor dem Druckprozess hinzugefügt und nach dem additiven Produktionsprozess von 3D-Scannern zur Freigabe erfasst werden.
Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen der additiven Fertigung liegen darüber hinaus seit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Denn personenbezogene Daten werden bei der additiven Herstellung nicht nur im Dienstleistungsmanagement und Personalmanagement verarbeitet, sondern können auch in der von individueller Produktentwicklung und datengetriebener Produktion geprägten Auftragserfüllung anfallen. Entsprechende Maßnahmen und Anpassungen der betroffenen Prozesse sind notwendig, um den neuen datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.